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Tarifbestimmungen für Deutschlandticket

Tarifbestimmungen für Deutschlandticket

Erläuterung zu den Tarifbestimmungen

Die länderoffene Arbeitsgruppe hat am 27. Januar 2023 „Festlegungen zu den Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket“ getroffen. Aus diesen Festlegungen wurde ein Vorschlag zu den eigentlichen Tarifbestimmungen erarbeitet. Diese sind bewusst knapp gehalten und regeln nur das, was zum Start des Deutschlandtickets am 1. Mai 2023 zwingend geregelt werden muss. Weitere Erläuterungen wer-den in diesem Text gegeben.

Geltungsbereich

Sonderlinienverkehre nach § 43 PBefG, also insbesondere Schülerlinien und Berufsverkehre, sind dann im Geltungsbereich des D-Tickets, wenn dort auch andere Fahrgäste mitfahren dürfen. Nach § 2 Abs. 4 PBefG kann die Genehmigungsbehörde bei Buslinien nach § 43 PBefG eine Befreiung vom Ver-bot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen. Damit liegt es im Ergebnis in der Entscheidung des je-weiligen Verkehrsunternehmens, ob es eine solche Befreiung für die jeweilige Linie beantragt, soweit dies nicht ohnehin schon der Fall ist.

Übergang in die 1. Klasse

Das Deutschlandticket gilt nur in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Klasse ist nach den Tari-fen der jeweiligen Tarifgeber (Verkehrsverbünde, Verkehrsunternehmen, Landestarifgesellschaften, Deutschlandtarif) möglich. Diese Regelungen sind in Bezug auf die Tarifangebote (Einzel- Tages-, Mo-natstickets oder Abos) und Preis sehr unterschiedlich. Daher wird eine bundesweite Vereinheitli-chung angestrebt. Diese soll spätestens bis zum 1. Januar 2024 umgesetzt werden.

Mitnahmemöglichkeiten, Übertragbarkeit, sonstige Upgrades

Das Deutschlandticket selbst ist personenbezogen und enthält keine Mitnahmemöglichkeit für Perso-nen über 6 Jahre, Fahrräder und Hunde. Für die Mitnahme von Fahrrädern und Hunde gelten die Ta-rifbestimmungen der jeweiligen Tarifgeber.

Örtliche Upgrades können in den Tarifen der jeweiligen Tarifgeber angeboten werden. Sie sind aller-dings auf das Tarifgebiet des jeweiligen Tarifgebers beschränkt und in Form von Zusatzfahrausweisen auszugeben. Sie sind kostendeckend zu kalkulieren und für alle zugänglich, unabhängig wo sie das Deutschlandticket erworben haben.

Eine bundesweites Upgrade-Angebot wird angestrebt.

Digitale Tickets

Zur Frage der Ausgabe und Kontrolle der digitalen Tickets ist ein eigenes Papier erstellt worden (vgl. Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets des VDV).

Zeitliche Gültigkeit des Deutschlandtickets

Das Deutschlandticket gilt jeweils ab 1. eines Monats. Auf eine einheitliche Vorbestellfrist wurde be-wusst verzichtet. Diese Festlegung (z. B. „Bestellung bis zum 15. des Vormonats“) ist Sache des jewei-ligen Tarifgebers.

Das Deutschlandticket wird nur im Abonnement ausgegeben, die Gültigkeit des Tickets ist grundsätz-lich unbefristet, sie verlängert sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt.

Ab 1. Januar 2024 soll das Deutschlandticket taggenau gelten, das heißt zum Beispiel ab 13. Februar. Es gilt dann bis zum 12. März (zum Betriebsschluss um 03.00 Uhr des Folgetages) und verlängert sich automatisch immer um einen Monat. Dafür müssen bis Anfang 2024 die Abo-Vertriebssysteme ange-passt werden.

Übergangsweise bis 31. Dezember 2023 können so genannte Startkarten ausgegeben werden, um den Zeitraum bis zum jeweiligen Beginn des Deutschlandtickets zu überbrücken. Voraussetzung ist die Bestellung eines Deutschlandtickets. Eine isolierte Abgabe einer Startkarte ohne Bestellung des Deutschlandtickets ist nicht möglich. Kein Tarifgeber wird verpflichtet, eine Startkarte auszugeben.

Es ist beabsichtigt, die Gültigkeit des Deutschlandtickets in die BahnCard 100 zu integrieren. Diese Gültigkeit löst dann die Funktion des City-Tickets bei der BahnCard 100 ab. Die Abgeltung wird mit dem DB Fernverkehr gesondert geregelt.

Kündigung

Die Kündigung des Deutschlandtickets ist jeweils bis zum 10. eines Monats bis zum Monatsende möglich. Sie ist in Textform bei dem Unternehmen einzureichen, bei dem das Abonnement bestellt bzw. der Vertrag abgeschlossen wurde. Eine Bearbeitungsgebühr darf seitens des Vertrag haltenden

Unternehmens nicht erhoben werden. Ab 1. Januar 2024 muss die Kündigungsfrist aufgrund der tag-genauen Bestellmöglichkeit neu festgelegt werden.

Semesterticket

Es ist beabsichtigt, ein bundesweites Solidarmodell für Studierende zu erarbeiten und den Verant-wortlichen (Studierendenwerke, ASten, Hochschulen) anzubieten. Dies ist aber bis zum Start des Deutschlandtickets nicht zu schaffen, zumal es laufende Semesterticket-Vereinbarungen gibt.

Tarifgeber können aber Studierenden, die einen Solidarbeitrag entrichten, die Möglichkeit einräu-men, den Solidarbeitrag beim Preis des Deutschlandtickets anzurechnen und nur den Differenzbetrag zu erheben. Der Kauf des Deutschlandtickets zum Differenzbetrag ist für den Studierenden fakultativ.

Beispiel: Der Solidarbeitrag liegt bei 150 Euro pro Semester, das sind 25 Euro im Monat. Der zu ent-richtete Differenzbetrag zum Deutschlandticket liegt bei 24 Euro.

Die Tarifgeber sind nicht verpflichtet, eine solches Upgrade-Modell anzubieten. Sollte von der Mög-lichkeit Gebrauch gemacht werden, ist dies in den örtlichen Tarifbestimmungen zu regeln.

Jobticket

Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket mit einem Rabatt von 5 % auf den Ausgabepreis, d. h. aktuell also zum Preis von 46,55 Euro ausgegeben werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Deutschlandticket in Höhe von 25 % auf den Ausgabepreis, d.h. aktuell also von mindestens 12,25 Euro, leistet. Ein höherer Zuschuss kann jederzeit geleistet werden.

Ein reiner Mengenrabatt wird nicht auf das Deutschlandticket gewährt, d.h. wenn ein Arbeitgeber zwar 100 Tickets abnimmt, aber keinen eigenen Zuschuss leistet, wird kein Rabatt gewährt.

Voraussetzung für den Jobticket-Rabatt ist der Abschluss einer Vereinbarung des Arbeitgebers mit einem ausgebenden Verkehrsunternehmen (Vertriebspartner). Die Verpflichtung zum Abschluss ei-ner Vereinbarung haben weder die Tarifgeber noch die ausgebenden Verkehrsunternehmen.

Neben diesem Jobticket-Modell gibt es noch Voll-Solidarmodelle, bei denen ein Arbeitgeber Tickets für alle Beschäftigte abnimmt. Die Berechnungsgrundlagen sind aktuell noch sehr unterschiedlich. Daher ist bis zum 1. Januar 2024 ein bundesweit einheitliches Modell für die Voll-Solidarmodelle zu erarbeiten.

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